BayEUG

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen 
(BayEUG) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 
(GVBl. S. 414, 632) 
BayRS 2230-1-1-K 

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist 

Art. 64 

Einrichtungen 

(1) An allen Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie an entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wird ein Elternbeirat gebildet. 

(2) 1An allen Grundschulen und Mittelschulen werden Klassenelternsprecher gewählt; an Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Förderzentren beschließt der Elternbeirat, ob Klassenelternsprecher für alle oder einzelne Jahrgangsstufen der Schule als Helfer des Elternbeirats gewählt werden. 2Bestehen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands jeweils mehrere Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren, so wird für diese zusätzlich ein gemeinsamer Elternbeirat gebildet. 3Satz 2 gilt für Förderzentren entsprechend, soweit ein Landkreis oder Bezirk den Sachbedarf mehrerer Förderzentren trägt. 4Elternbeiräte in einem Schulverbund sollen einen gemeinsamen Verbundelternbeirat wählen. 

(3) An den in Absatz 1 genannten Schulen wird für jede Klasse mindestens einmal im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abgehalten. 

Art. 65 

Bedeutung und Aufgaben 

(1) 1Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Art. 74: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-74 

2Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 3Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,  

  1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen, 
  1. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren, 
  1. den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben, 
  1. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten, 
  1. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2), 

Art. 69: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-69 

  1. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag das Einvernehmen herzustellen, 
  1. sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 zu äußern, 

Art. 51: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-51 

  1. im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Rechte wahrzunehmen, 

Art. 88: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-88 

  1. im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Rechte wahrzunehmen, 

Art. 88: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-88 

  1. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitzuwirken, 

Art. 26: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-26 

Art. 27: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-27 

  1. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken, 

Art. 42: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-42 

  1. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 mitzuwirken, 

Art. 29:https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-29 

  1. das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen, bei der Entwicklung des Schulprofils „Inklusion“ und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen. 

4Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist. 

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt die Klassenelternsprecherin bzw. der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler jeweils mehrerer Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren wahr. 

Art. 66 

Zusammensetzung des Elternbeirats 

(1) 1Für je 50 Schülerinnen und Schüler einer Schule, bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen für je 15 Schülerinnen und Schüler, ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen; der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchstens zwölf Mitglieder. 2Der Elternbeirat kann durch Beschluss weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit beratender Funktion hinzuziehen; die Anzahl der hinzugezogenen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder betragen. 3Der Elternbeirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. 

(2) 1Wird eine Schule im Zeitpunkt der Wahl des Elternbeirats von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern, bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren von mindestens 15 Schülerinnen und Schülern besucht, die in einem Schülerheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, so ist auch die Leiterin bzw. der Leiter dieser Einrichtung Mitglied des Elternbeirats, sofern sie bzw. er nicht zugleich Schulleiterin bzw. Schulleiter, Lehrkraft oder Förderlehrerin bzw. Förderlehrer der betreffenden Schule ist. 2Das gleiche gilt, wenn die Zahl dieser Schülerinnen und Schüler ein Fünftel der Gesamtschülerzahl erreicht. 3Ist die Zahl geringer, so können die Leiterinnen bzw. Leiter dieser Einrichtungen wie Erziehungsberechtigte für den Elternbeirat wählen und gewählt werden. 

(3) 1Der gemeinsame Elternbeirat besteht bei jeweils nicht mehr als vier Grundschulen oder Mittelschulen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands aus den Vorsitzenden der Elternbeiräte und ihren Stellvertretern; bei jeweils mehr als vier Grundschulen oder Mittelschulen wählen die Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Elternbeiräte den aus neun Mitgliedern bestehenden gemeinsamen Elternbeirat. 2Satz 1 gilt für Förderzentren entsprechend. 3Über die Zusammensetzung des Verbundelternbeirats nach Art. 64 Abs. 2 Satz 4 entscheiden die beteiligten Elternbeiräte in eigener Verantwortung. 

Art. 67 

Unterrichtung des Elternbeirats 

1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 2 Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. 3Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. 4Art. 62 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. 

Art. 62: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-62 

Art. 68 

Durchführungsvorschriften 

1Das Staatsministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesschulbeirats durch Rechtsverordnung insbesondere Amtszeit, Mitgliedschaft, Wahlverfahren, Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Einrichtungen der Elternvertretung zu regeln; der Elternvertretung kann das Recht eingeräumt werden, sich eine Wahlordnung zu geben. 2In der Rechtsverordnung können auch andere Personen, die Schülerinnen und Schüler tatsächlich erziehen, mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten den Erziehungsberechtigten gleichgestellt werden.